(Gegenwind 450, März 2026)

Das Für und Wider der Einleitung eines „Verbotsverfahrens” ist nicht Gegenstand dieses Artikels. Ich bin unbedingt für ein solches Verfahren. Dieses ist in Wahrheit kein Verbotsverfahren, sondern ein Verfahren auf Feststellung, ob die AfD eine verfassungswidrige Partei ist. Stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verfassungswidrigkeit fest, wird die AfD nicht gesondert durch eine Behörde verboten. Das Verbot ergibt sich als gesetzliche Rechtsfolge der Feststellung bereits aus Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Absatz 3 BVerfGG.
Die Gründe für ein in diesem Sinne „AfD-Verbotsverfahren”, nämlich die Prüfung der Verfassungswidrigkeit, sind komplex und müssten vertieft an anderer Stelle diskutiert werden. Im Fokus der Debatte steht bislang, dass die AfD unter verschiedenen Aspekten die Menschenwürde Anderer verletzt. Die AfD verbreitet völkisch-rassistisches Gedankengut, verhöhnt die Demokratie und greift den Rechtsstaat an. Eine Gute und eine vor allem verständlich geschriebene Begründung hat beispielsweise der Schriftsteller Maxim Biller vorgelegt.
Die Ampel ist aus. Sie bzw. die verbleibende Rot-Grüne Restregierung hat sich nach dem selbst provozierten Rauswurf der FDP aus der Bundesregierung nicht dazu entscheiden können, als Bundesregierung oder über den Bundestag mit Mehrheitsbeschluss einen Antrag an das Bundesverfassungsgericht zu stellen, dieses möge die Verfassungsmäßigkeit der AfD prüfen. Dahin gehende Anträge einer größeren Gruppe von ca. 130 Abgeordneten (Antrag des CDU-Abgeordneten Wanderwitz u.a.) und einer kleineren Anzahl von Grünen-Abgeordneten (Antrag Künast u.a.) mit teils voneinander abweichender Stoßrichtung hat der Bundestag im Januar 2025 in den Innenausschuss verwiesen. Nach kurzfristig angesetzter und zeitlich kurzer Diskussion. Verweisung in den Innenausschuss bedeutet, dass dieser über die Anträge weiter beraten und sie ggf. danach zur Entscheidung an den Bundestag zurückgeben soll.
Die Zivilgesellschaft hat sich mit zahlreichen Initiativen und Demonstrationen für die Einleitung eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht eingesetzt. Sie kann allerdings Anträge auf Prüfung eines Parteiverbost nicht selbst stellen. Antragsberechtigt sind nach gesetzlichen Vorschriften nur die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat. Deshalb hat die Zivilgesellschaft, zum Beispiel aus der Kampagne AfD-Verbot.jetzt - Menschenwürde verteidigen, Bundestagsabgeordnete gezielt aufgefordert, ein solches Verfahren zu unterstützen. Das hat zahlenmäßig im Ergebnis nicht gereicht, die Anträge inhaltlich abstimmen zu lassen. Mit Mehrheitsentscheidung wurden sie an den Innenausschuss verwiesen.
Da liegen sie nun, die sog. Verbotsanträge. Der aktuelle Bundestag wird nach den Neuwahlen vom 23. Februar 2025 abgelöst. Die neu gewählten Abgeordneten treten - so der Stand bei Abfassung dieses Beitrages Mitte März 2025 - Ende März 2025 zusammen, damit ist der alte Bundestag Geschichte. Was wird dann aus den im Innenausschuss liegenden, bislang nicht weiter bearbeiteten, beiden Anträgen?
Bundestagsausschüsse dienen als Parlamentsausschüsse der Vorbereitung der Bundestagsentscheidungen, da aufgrund der Größe des Plenums nicht alle Beschlüsse und Gesetzesentwürfe den Bundestag in seiner Gesamtheit durchlaufen können. Der 20. Deutsche Bundestag mit der Ampel-Regierung hatte 25 ständige Ausschüsse, weitgehend den jeweiligen Bundesministerien funktionell zugeordnet. Der Innenausschuss, bei dem die Verbotsanträge aktuell liegen, war und ist für den Bereich des Innenministeriums zuständig. Jeder vom Bundestag errichtete Ausschuss findet seine automatische Beendigung mit dem Ende der Legislatur.
Was geschieht mit unerledigten, in einem Ausschuss liegenden Angelegenheiten? Wird dieser Vorgang, gewissermaßen als Akte, einem neu eingerichteten Innenausschuss des 21. Bundestages vorgelegt? Das ist nicht der Fall. Es greift der Grundsatz der organisatorischen Diskontinuität. In § 125 der Geschäftsordnung des Bundestages heißt es: Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
Das gilt für sämtliche Anträge, aber auch beispielsweise Gesetzesinitiativen, die im bisherigen Bundestag nicht mehr behandelt worden sind.
Damit ist nach der Wahl des 21. Bundestages das bisherige AfD-Verbotsverfahren erledigt. Diese Initiativen sind aber rechtlich nicht „verbraucht”. Aus dem neuen Bundestag könnte ein vergleichbarer Antrag, zielend auf ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, jederzeit gestellt werden. Es braucht aber allein für die Antragstellung mindestens 5 % der Abgeordneten, bei 630 neuen Abgeordneten also 32 Antragsteller:innen. Der Antrag müsste gut und aktuell begründet werden. Und benötigte dann im Bundestag bei einer inhaltlichen Abstimmung - ggf. nach erneuter Prozedur mit dem Innenausschuss und Rückverweisung von dort an den Bundestag - eine einfache Mehrheit der abstimmenden Abgeordneten. Das ist mit der erstarkten AfD nicht leichter geworden. Und politisch erscheint es - angesichts hektischer Aufrüstungs- und Sondervermögenspläne - wenig wahrscheinlich, dass sich AfD-kritische Abgeordnete zeitnah dieses Themas annehmen werden. Aber: ein neuer Antrag im Bundestag wäre möglich.
Das wird ohne starken Druck aus der Zivilgesellschaft nicht geschehen. Die entsprechenden Initiativen sind durch die Anstrengungen des letzten Jahres teils personell ausgelaugt, entkräftet, teils fragen sie sich, ob ein Verbotsverfahren nach dem massiven Rechtsruck in der Gesellschaft überhaupt noch Sinn macht. Manche Gruppierungen agieren bundesweit, eher zentral organisiert, manche werden von lokalen Initiativen mitgetragen. Beeindruckend aktiv waren und sind im gesamten Bundesgebiet die Omas gegen Rechts. Und nach den Wahlen 2025 melden sich vermehrt Menschen, die - gewissermaßen jetzt erst recht - in einer Kampagne mittun wollen.
Am Beispiel der Kampagne „AfD-Verbot.jetzt - Menschenwürde verteidigen” (https://afd-verbot.jetzt/de) stelle ich den Stand einiger Überlegungen zur Fortsetzung der Verbotsbestrebungen dar. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Während eines Strategietages am 15. Februar 2025 in Berlin wurde nach kritischer Debatte beschlossen, an der Verbotsforderung als solcher festzuhalten. Die AfD ist stärker geworden, hat inzwischen 52.000 Mitglieder, das ist der höchste Organisationsstand der (extremen) Rechten seit 1945. Mit dem Zuwachs der AfD verstärkt sich der Rechtsextremismus massiv. Ein Verbot der AfD würde nicht die rechtsradikale Gesinnung einzelner Personen betreffen. Es bliebe - in den Grenzen der Gesetze - erlaubt, rechtsradikal zu denken. Aber das Überschreiten der Schwelle zur Verfassungswidrigkeit führte zu einem Zerschlagen der AfD-Strukturen, Mandatsverlusten und zugleich Entzug von staatlicher Parteienfinanzierung. Gesinnungswandel bei Einzelnen herbeizuführen bliebe Aufgabe der Zivilgesellschaft, aber sie müsste ihre verfassungswidrigen Gegner nach einem Parteiverbot nicht auch noch finanzieren.
Dennoch ist es ist nach wie vor schwer, NGOs und andere Bündnispartner:innen in die Kampagne einzubinden. Viele Einzelpersonen werden erreicht und wollen in Kampagnen aktiv sein. Es fehlt jedoch nach wie vor an gesellschaftlicher Breite, sowohl in die bürgerliche Mitte, als auch in ein linkes aktionistisches Spektrum.
Die „AfD-Verbot.jetzt - Menschenwürde verteidigen” - Kampagne agiert mit einem Berliner Schwerpunkt, hat aber im Bundesgebiet zahlreiche regionale Gruppen. Diese sind über einen Ko-Kreis (Koordinierungskreis) sowie Regionalräte vernetzt. Beispielsweise gibt es eine kleinere Gruppe in Kiel. Die Kommunikation innerhalb dieser Kampagne läuft weitgehend über den Messenger Signal, wobei es einen bundesweiten und mehrere regionale Verteiler gibt. Die Kampagne versteht sich ausdrücklich nicht als linke, sondern als bürgerschaftliche Organisation. Wer sich dort engagieren will und Kontakt zu der Kampagne sucht, kann sich bundesweit an kontakt@afd-verbot.jetzt wenden.
Die Verbotsforderung im Schwerpunkt mit dem nachweisbaren Verstoß der AfD gegen die Menschenwürde zu begründen ist nicht unumstritten. Die weiteren, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten, Kernelemente im Rahmen eines Verbotsverfahrens der Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung (FDGO) sind das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip, die ebenfalls in den Kampagnen aufgearbeitet werden sollten. Die AfD will die „Systemparteien” wegfegen, was sich als Verstoß gegen das Demokratieprinzip darstellt. Denn die Meinungs- und Willensbildung findet wesentlich über das Parteiensystem statt. Demokratische Alternativen zu dem jetzigen Parteiensystem zeigt die AfD nicht auf; sie erklärt nicht, wie die politische Willensbildung der Menschen ohne dieses Parteiensystem erfolgen soll. Die AfD will die Demokratie letztlich nicht. Das verstößt gegen das Demokratieprinzip. Und der Umgang der AfD mit dem Rechtsstaat müsste jedenfalls weiter aufgearbeitet werden.
In der Kampagne wird jetzt diskutiert, wer Adressat eines neuen Antragsverfahrens sein könnte, an wen sich AfD-Verbotsinitiativen also jetzt (ggf. zusätzlich, je nach Kräften) wenden sollten. Neben dem Bundestag ist das besonders die Vertretung der Länder, der Bundesrat. Die Länder scheinen näher dran an dem Agieren der Rechtsradikalen. Sie sind vielleicht durch Ansprache ihrer Abgeordneten, aber auch mittels Volksinitiativen für ein Verbotsverfahren, erreichbar.
Als problematisch wird dabei gesehen, dass der Bundesrat gewissermaßen ein fluides Gremium ist. Wahlen in den einzelnen Bundesländern finden nicht zu einem zentralen bundesweiten Zeitpunkt statt, so dass sich die Zusammensetzung der Länderparlamente und damit der Mehrheiten im Bundesrat immer wieder ändert. So dass ein solcher Prozess sehr langwierig sein kann. Aber es waren die Bundesländer, die beim Bundesverfassungsgericht die beiden Verbotsverfahren gegen die NPD eingereicht haben. Man sieht also, ein Verfahren gegen die AfD kann über den Bundesrat funktionieren.
Die Kampagne hat weitere Arbeitsgruppen neu eingerichtet. Eine AG soll sich beispielsweise um das politische „Beackern” der CDU kümmern, weil vertreten wird, dass es ein erfolgreiches neues AfD-Verbotsverfahren ohne die CDU nicht geben werde. Eine andere AG kümmert sich um bessere Vernetzung mit gesellschaftlich relevanten Akteuren. Zwar hat die Kampagne Stand Ende 2024 Unterstützung von mehr als 50 zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. Dazu gehören beispielsweise der Chaos Computer Club, der Republikanische AnwältInnen- und Anwälteverein, die Naturfreundejugend, Sea-Watch, der Verband Deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller in ver.di und der Flüchtlingsrat Thüringen. Es ist bisher aber nicht gelungen, beispielsweise Gewerkschaften oder politisch relevante größere Verbände einzubeziehen. Eine schöne Übersicht zu aktuellen UnterstützerInnen findet sich auf https://afd-verbot.jetzt/de/kampagne.
Schließlich sollen Aktivengruppen aus der Zivilgesellschaft in der Breite, also in allen Bundesländern und auch gern in der Fläche, initiiert und unterstützt werden. Den Beteiligten ist klar, dass die Einleitung eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht langen Atem benötigt. Es bedarf auch breiter lokaler Unterstützung. Für Schleswig-Holstein gibt es - soweit bekannt - lediglich in Kiel eine aktive Ortsgruppe dieser Kampagne. Diese ist bereit, Gründungsinitiativen in anderen Landesregionen zu unterstützen. Sie ist erreichbar unter kiel@afd-verbot.jetzt. Der Charme von vielen lokalen Gruppen läge gerade darin, auf Landesebene gegenüber Landtagsabgeordneten für die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens Druck machen zu können.
Einen anderen Weg als die Kampagne „AfD-Verbot.jetzt - Menschenwürde verteidigen” beschreitet die Kampagnen-Organisation campact gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Ein breit angelegtes Gutachten von unabhängigen Jurist:innen über die Frage der Verfassungswidrigkeit der AfD wird durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erstellt. Die Finanzierung des Gutachtens ist in Höhe von 850.000,00 € bereits gesichert, die Fertigstellung dürfte 9-12 Monate in Anspruch nehmen. Gegen das Gutachten lässt sich politisch einwenden, dass es niemanden binden kann. Gutachten bedeutet eben, eine bestimmte Position sachlich zu untermauern und begründen (ein mögliches Ergebnis wäre: die AfD ist aus sachverständiger Sicht verfassungswidrig). Der Bundestag könnte dazu erwidern: we are not convinced. Ein konkretes Verfahren beim Bundesverfassungsgericht lässt sich damit nicht einleiten. Insbesondere bleibt es dabei, dass es weder ein Verbandsklagerecht noch ein individuelles Klagerecht für ein Parteiverbotsverfahren gibt.
Aber wer weiß: womöglich beeindruckt ein solches Gutachten demokratische Politiker:innen doch. Es wäre zu wünschen.
Schließlich bleibt, dass die AfD aus Politik und Gesellschaft politisch weiter bekämpft werden muss. Ein Verbotsverfahren allein wird kaum etwas bewegen. Zu diesem Kampf an allen Orten bleiben alle Demokrat:innen aufgerufen.
Thomas Jung