(Gegenwind 383, August 2020)
2015 bis 2017 erreichten Hunderttausende von Flüchtlingen Deutschland. Sie mussten sich einige Monate, manchmal auch einige Jahre gedulden, um zu erfahren, ob und mit welchem Status sie hierbleiben können. Inzwischen sind andere Fragen wichtig: Wie bekommt man einen unbefristeten Aufenthaltstitel, wie wird man eingebürgert?
Rund 10 Millionen Ausländerinnen und Ausländer leben zur Zeit in Deutschland. Rund zwei Drittel kommen aus EU-Staaten: Sie haben fast die gleichen Rechte wie Inländerinnen und Inländer, des-halb ist für UnionsbürgerInnen der Druck nicht so hoch, sich um eine Einbürgerung Gedanken zu machen. Anders ist es für Britinnen und Briten: Sie lagen in den Statistiken der Einbürgerungen im letzten Jahr überall auf dem ersten Platz. Die Statistiken für Schleswig-Holstein und Hamburg ha-ben wir im letzten Gegenwind (382, Juli 2020) auf Seite 50 abgedruckt.
Das Statistische Bundesamt misst das Potential für Einbürgerungen nur an einer Zahl: Das Amt stellt fest, wie viele AusländerInnen zum 31. Dezember des Vorjahres in Deutschland lebten. Von diesen AusländerInnen (gemessen am 31. Dezember 2017) wurden 2018 2,19 Prozent eingebürgert. Im Jahre 2019 wurden (gemessen an der Zahl vom 31. Dezember 2018) 2,54 Prozent eingebürgert.
Dabei sind die Werte nach Nationalität unterschiedlich.
Ausgeschöpftes Potential | 2018 | 2019 |
---|---|---|
gesamt | 2,19 % | 2,54 % |
Großbritannien | 8,85 % | 22,73 % |
Polen | 2,01 % | 2,01 % |
Türkei | 1,23 % | 1,22 % |
Syrien | 15,97 % | 19,69 % |
Afghanistan | 12,40 % | 12,84 % |
Das Potential mit "10 Jahre hier" zu messen ist natürlich sehr grob, aber es liefert Anhaltspunkte. Viele können auch schon nach 3 oder 6 oder 7 Jahren eingebürgert werden, ein Anspruch entsteht nach acht Jahren Aufenthalt. Man muss aber auch einige Voraussetzungen erfüllen, die manche Aus-länderInnen trotz zehn Jahren Aufenthalt vielleicht gerade nicht erfüllen: Man braucht ein Sprach-Zertifikat, darf keine eingetragenen Vorstrafen haben, muss nach Möglichkeit sein Einkom-men selbst verdienen.
Übrigens: Direkt nach der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes lag das ausgeschöpfte Poten-tial noch bei 4,85 % (im Jahr 2000). Danach sank es stetig, weil einerseits Kinder mit der Geburt die Staatsangehörigkeit bekommen konnten und entsprechend bei der Zahl der Einbürgerungen fehlten, wenn die Eltern die Einbürgerung beantragten. Außerdem stieg die Zahl der UnionsbürgerInnen, für die sich oft eine Einbürgerung nicht lohnt.
Im Jahre 2007 lag die Zahl des ausgeschöpften Potentials mit 2,57 letztmalig über 2,5 Prozent und blieb seitdem bei etwas über 2 Prozent - was bedeutet, dass die Einbürgerungen der jetzt vermutlich berechtigten AusländerInnen sich rund 50 Jahre hinzieht. Erst 2019 wurde dieser Wert mit 2,54 wieder überschritten.
Der Durchschnitt von 2,54 Prozent wurde von Schleswig-Holstein (3,65 %) und von Hamburg (3,76 %) im letzten Jahr überschritten. Das kann daran gelegen haben, dass es in beiden Ländern Werbekampagnen zur Steigerung der Einbürgerungszahlen gibt. Am höchsten waren 2019 die Ein-bürgerungen in Thüringen mit 4,04 % und in Sachsen mit 4,02 %, am niedrigsten in Berlin mit 1,94 % und im Saarland mit 1,88 %, bezogen auf das Potential.
Wenden wir uns aber zunächst der Frage zu, wer eingebürgert werden kann.
Eingebürgert werden kann, wer die Voraussetzungen erfüllt und den Antrag stellt. Dabei muss die Erfüllung der Voraussetzungen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesen wer-den. Im Grundsatz gilt, dass man bereit sein muss, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Außerdem muss man die eigene Identität nachweisen, also Pass und Geburtsurkunde vorlegen.
Zu allen Bedingungen gibt es Ausnahmen. Wer also glaubt, die Voraussetzungen zu erfüllen, wer eingebürgert werden möchte, sollte einen Beratungstermin mit der Einbürgerungsbehörde vereinba-ren. Die ist normalerweise beim Kreis, in der Regel organisatorisch verbunden mit der Ausländerbe-hörde (manchmal auch "Zuwanderungsbehörde" oder ähnlich genannt).
Die Aufzählung der Voraussetzungen ist ein wichtiger Anhaltspunkt, aber erst die persönliche Bera-tung bringt wirklich Klarheit. Bei einigen ist es auch so, dass die Identität nicht so einfach nachge-wiesen werden kann - weil das Herkunftsland unklar ist, weil der Herkunftsland keine anerkannten Urkunden ausstellt, weil man selbst das Herkunftsland als Flüchtling verlassen hat. Auch dann ist eine individuelle Beratung der zuständigen Behörde wichtig.
Die Einbürgerung selbst kostet 255 Euro, für miteingebürgerte Kinder nur 51 Euro. Ein Antrag, der am Schluss abgelehnt wird, kostet rund zwei Drittel dieser Beträge, auch deshalb ist eine vorherige Beratung sinnvoll. Es ist möglich, den Betrag zu ermäßigen, wenn man gute Gründe nachweisen kann.
Ebenso ist eine Beratung wichtig, wenn während des Prozesses der Einbürgerung Veränderungen eintreten. Es kann sein, dass man seinen Arbeitsplatz verliert oder aufgrund eines Verdachts oder einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren gestartet wird. Manchmal ist es möglich, den laufenden An-trag pausieren zu lassen und mit der Behörde zu vereinbaren, dass später als geplant entschieden wird, um eine negative Entscheidung zu vermeiden.
Wer nur vorübergehend hier lebt, kann überhaupt nicht eingebürgert werden. Das Gesetz macht das am Paragrafen fest, nach dem man die Aufenthaltserlaubnis bekam. Keine Einbürgerung ist möglich, wenn man einen Aufenthaltstitel nach den Paragrafen 16, 17, 17 a, 20, 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes hat. Das sind Studentinnen oder Studenten, Auszubildende, Arbeitssuchende, oder es sind diejenigen, die aus humanitären Gründen aufgenommen wurden. Entweder beantragt man vorher einen anderen Aufenthaltstitel, wenn man nach Studium oder Aus-bildung Arbeit gefunden hat. Oder man beantragt eine Niederlassungserlaubnis, wenn man länger als fünf Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hier lebt.
Wer acht Jahre hier lebt, hat Anspruch auf eine Einbürgerung, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Man muss als gesunde/r Erwachsene/r den Lebensunterhalt selbst sichern, wobei bei Familien das Einkommen zusammengezählt wird. Man muss den Integrationskurs bestanden haben oder den Deutsch-Test (Niveau B1) und den Test "Leben in Deutschland" (Einbürgerungstest) be-standen haben. Man darf keine Vorstrafen im Register haben, wobei kleinere Geldstrafen nicht be-rücksichtigt werden. Wer aber größere Straftaten begangen hat, muss die Löschfristen abwarten, die zwischen 5 und 25 Jahren liegen. Ein Mord wird gar nicht gestrichen, wer als Mörderin oder Mörder verurteilt ist, kommt für eine Einbürgerung nicht in Frage.
Zeiten des Asylverfahrens oder einer Duldung werden nur mitgerechnet, wenn später das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurden, das ist auch nachträglich durch ein Urteil des Ver-waltungsgerichtes möglich. Ansonsten zählen nur die Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis oder ein anders erlaubter Aufenthalt, wie er zum Beispiel als Familienmitglied eines oder einer Unionsbürge-rin möglich ist.
Acht Jahre: Das bezieht sich immer auf die letzten acht Jahre, also einen Aufenthalt ohne Unterbre-chungen. Wer mal hier, mal woanders war, muss sich beraten lassen und den Antrag stellen, dass frühere Aufenthaltszeiten angerechnet werden. Normalerweise muss man mindestens drei Jahre hier leben, die "alten" Aufenthaltszeiten können mit höchstens fünf Jahren angerechnet werden, wenn sie "integrationsfördernden Charakter" hatte. Das ist zum Beispiel so, wenn man in der Zeit ein Studium hier in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat. Das ist zum Beispiel nicht so, wenn man wegen einer Straftat verurteilt und abgeschoben wurde.
Für ältere Menschen gibt es einige Erleichterungen, was das eigene Einkommen oder die abgelegten Prüfungen betrifft.
Will man schon vor Ablauf der acht Jahre Aufenthalt eingebürgert werden, geht das in vielen Fällen auch - dazu muss man zusätzliche Bedingungen erfüllen, und es gibt auch weniger Ausnahmen.
Wer den Integrationskurs absolviert und beide Prüfungen bestanden hat, kann schon nach sieben Jahren eingebürgert werden.
Wer als Flüchtling anerkannt ist, also einen blauen Pass besitzt, kann schon nach sechs Jahren ein-gebürgert werden. Aber Vorsicht: Mit dem Antrag wird der Status als Flüchtling nochmal vom "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" überprüft, es könnte sich im Herkunftsland ja was ge-ändert haben.
Wer anerkannt staatenlos ist, das erkennt man am Staatenlosen-Pass, kann ebenfalls schon nach sechs Jahren eingebürgert werden.
Wer mit einer oder einem Deutschen verheiratet ist, kann nach drei Jahren Aufenthalt eingebürgert werden - muss dann allerdings mindestens zwei Jahre deutsch verheiratet sein und noch immer in der Ehe leben. Falls die Ehepartnerin oder der Ehepartner selbst erst während der Ehe eingebürgert wurde, fangen dann die geforderten zwei Jahre an zu laufen.
Diese Zeit kann noch weiter verkürzt werden, wenn man aus einem deutschsprachigen Land einge-wandert ist oder wenn man als Spitzensportlerin oder Spitzensportler erfolgreich ist. Spitzensportler werden aber immer aufgrund von Einzelentscheidungen eingebürgert, wenn sie die Voraussetzungen für eine reguläre Einbürgerung (noch) nicht erfüllen.
Manchmal gibt es auch die Möglichkeit, eingebürgert zu werden, obwohl man im Ausland lebt. Das kann der Fall sein, wenn man "für Deutschland" tätig ist, also zum Beispiel an einer deutschen Bot-schaft arbeitet. Oder wenn man von einer deutschen Firma ins deutschsprachige Ausland geschickt wird, also vorübergehend in der deutschsprachigen Schweiz arbeitet - dann sollte man vor der Aus-reise die Einbürgerungsbehörde kontaktieren, die bescheinigen kann, dass der Auslandsaufenthalt die Aufenthaltszeiten nicht unterbricht.
Für Anträge aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Zum August 2019 wurde ins Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt, dass die Einbürgerung die An-passung an die deutschen Lebensverhältnisse voraussetzt.
Im Gesetz steht zur Erklärung nur, dass diese Voraussetzung insbesondere nicht erfüllt, wer in einer Mehrfachehe lebt, also mehrere Ehefrauen hat (die Ehefrauen sind nicht betroffen). Das ist bei so gut wie keinem Antragsteller der Fall. Irritierend ist nur der Begriff "insbesondere", weil es keinen Hinweis gibt, was sonst noch eine Einbürgerung unmöglich macht. Möglicherweise werden einzelne Bundesländer das noch definieren, bisher gibt es keine Anhaltspunkte.
Normalerweise muss man sich nach der "Einbürgerungszusage" aus der bisherigen Staatsangehörig-keit ausbürgern lassen. Das gilt zum Beispiel für die relativ großen Gruppen Einzubürgernder aus Russland oder der Türkei. Das Verfahren dauert je nach Herkunftsland unterschiedlich lange. Wenn der Herkunftsstaat auf Anträge überhaupt nicht reagiert, muss man der Einbürgerungsbehörde die eigenen Versuche nachweisen und möglicherweise auch der Behörde eine Vollmacht geben, damit sie es auch versucht. Wenn es mehrere Jahr nicht klappt, kann die Behörde auf die Ausbürgerung verzichten ("Hinnahme der Mehrstaatlichkeit").
Das gilt auch, wenn man mehrere Staatsangehörigkeiten hat oder haben könnte. Von Kosovaren wird oft verlangt, sich auch von Serbien ausbürgern zu lassen, weil Serbien ja die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkennt und die dortigen EinwohnerInnen als eigene StaatsbürgerInnen be-trachtet.
Es gibt auch Staaten, bei denen die Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung automatisch erlischt. Dort muss man sich nicht ausbürgern lassen, sondern nur die Einbürgerung mitteilen.
Es gibt aber auch einige Ausnahmen.
Es gibt Staaten, aus denen man sich ausbürgern kann. Das sind zum Beispiel Libanon, Syrien, Iran, Afghanistan und einige andere. Hier muss man nichts machen.
Und es gibt Staaten, bei denen die Mehrstaatlichkeit von Deutschland hingenommen wird: Das sind alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, im Falle Großbritanniens gilt diese Regelung in der Übergangsfrist noch bis zum 31. Dezember 2020.
Zählt man diese zusammen, gibt es bei den Einbürgerungen mehr Ausnahmen als Regelfälle.
Man kann auch aus individuellen gründen die Hinnahme der Mehrstaatlichkeit beantragen. Hier gilt aus Faustregel: Finanzielle Gründe werden anerkannt, wenn sie gravierend sind. Emotionale Gründe werden nicht anerkannt.
Das bedeutet: Wer als Geschäftsfrau oder Geschäftsmann in beiden Staaten aktiv ist, kann begrün-den, beide Staatsangehörigkeiten zu benötigen. Das gilt auch für Geschäftsreisende. Manchmal gilt es auch, wenn man später ein Erbe erwartet oder Grundbesitz hat, dabei aber AusländerInnen be-nachteiligt werden.
Wirtschaftliche Nachteile können auch darin bestehen, dass hohe Ausbürgerungsgebühren verlangt werden. Vietnam zum Beispiel lässt sich auch Schulbesuch oder Studium nachträglich bezahlen, das kann schnell einen fünfstelligen Eurobetrag erreichen. Ob die wirtschaftlichen Nachteile gravierend genug sind, um die Einbürgerungsbehörde zu überzeugen, hängt auch vom eigenen Einkommen ab, muss also immer individuell betrachtet werden.
Kreis | Einbürgerungen 2019 | Potential 2019 (31.12.2018) | Potential-Ausschöpfung |
---|---|---|---|
Kiel | |||
Lübeck | 306 | k.A. | ? |
Flensburg | 123 | 2.403* | 5,12 |
Neumünster | 148 | k.A. | ? |
Dithmarschen | |||
Lauenburg | 232 | 5.479* | 4,23 |
Nordfriesland | 111 | k.A. | ? |
Ostholstein | |||
Plön | 80 | k.A. | ? |
Rendsburg-Eckernförde | 218 | 5.201 | 4,19 |
Pinneberg | |||
Schleswig-Flensburg | 95 | 8.000** | 1,19 |
Segeberg | 328 | ||
Steinburg | 125 | k.A. | ? |
Stormarn | 307 | 12.500** | 2,46 |
* 31.12.2019; ** circa
Wer mit der Einbürgerung auch ausgebürgert wurde, muss sich im ehemaligen Heimatland infor-mieren: Viele Länder bietet eine "Karte" für ehemalige Staatsangehörige an, mit der man visumfrei reisen, manchmal auch erlaubnisfrei arbeiten darf oder andere Vorteile hat.
Wer jetzt mehrere Staatsangehörigkeiten hat, muss bei Reisen beachten: Die meisten Länder schrei-ben vor, mit dem Pass des Landes ein- und auszureisen, wenn man den hat. Es kann bei der Ausreise dann eine Fluggesellschaft geben, die beim Boarding stutzt, weil man kein Visum im Pass hat. Man muss also beide Pässe bereit halten, um nachzuweisen, dass man mit dem anderen Pass am Zielort einreisen darf.
In den einzelnen Ländern gilt: Man ist nur Staatsbürger des Landes, auch wenn man einen zweiten Pass hat. Deutsche sind in Deutschland nur Deutsche. Wer deutsch und türkisch ist, im Urlaub aber in der Türkei festgenommen wird, hat keinen Anspruch auf Unterstützung durch die deutsche Bot-schaft, weil man dann eben in der Türkei nur türkisch ist. Nur in Drittländern kann man sich bei Problemen aussuchen, auf welche Staatsangehörigkeit man sich beruft. Wer also als Deutsche und Russin in Indien beklaut wird, Papier und Geld verliert, kann sich an die russische oder die deutsche Botschaft wenden, um Hilfe zu erhalten.
Wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt, ohne vorher eine "Beibehaltungsgenehmigung" be-antragt zu haben, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Das geschieht automatisch, zumindest wenn man volljährig ist, auch wenn man den deutschen Pass behält. Reist man später mit dem (erlo-schenen) deutschen Pass in Deutschland ein, kann die Einreise ohne Visum illegal sein, ebenso wie der Aufenthalt, auch wenn das erst später entdeckt wird.
Der Verlust tritt auch ein, wenn man in ausländische Streitkräfte eintritt, deren Staatsangehörigkeit man (als zweite Staatsangehörigkeit) hat.
Beteiligt man sich an Kämpfen einer Terrormiliz, kann man die deutsche Staatsangehörigkeit aber-kannt bekommen, wenn man noch eine zweite Staatsangehörigkeit hat. Dieser Verlust wird vom Landes-Innenminister festgestellt, eine Klage dagegen hat keine aufschiebende Wirkung.
Wer durch Einbürgerung in einem anderen Land die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, behält trotzdem einige Privilegien, die sie oder ihn von anderen AusländerInnen unterscheiden. Man darf nach wie vor in Deutschland einreisen, bekommt hier eine Aufenthaltserlaubnis als "ehemalige/r Deutsche/r" und darf hier ohne Erlaubnis arbeiten. Das macht Deutschland so wie viele andere Länder der Welt auch.
Natürlich kann man auch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn man sie nicht mehr haben möchte.
Mit der Geburt wird man Deutsche/r, wenn man mindestens einen deutschen Elternteil hat.
Außerdem wird man deutsch, wenn die Eltern AusländerInnen sind, aber zumindest eine/r seit mindestens acht Jahren hier lebt und einen unbefristeten Aufenthaltstitel hat. Das kann auch ein deklaratorischer Titel als UnionsbürgerIn sein, den man also nicht beantragt und bekommt, sondern der per Gesetz entsteht (ob man will oder nicht).
Hat man per Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten, kann man die im Normalfall behalten. Nur wenn die Eltern zur Geburt AusländerInnen waren und man im Ausland aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, dann aber als Jugendliche/r oder junge/r Erwachsene/r zurückkehrt, muss man sich entscheiden. Die Frist beginnt am 18. Geburtstag und endet am 21. Geburtstag. Wenn man sich nicht entscheidet, verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit. Man wird aber normalerweise rechtzeitig von der zuständigen Behörde angeschrieben und hat danach drei Jahre Zeit. Wer unsi-cher ist, kann auch die Behörde fragen.
Es gibt (seltene) Konstellationen, in denen bestimmte Personen nicht sicher wissen, ob sie die deut-sche Staatsangehörigkeit habe. Das ist bei Kindern von AusländerInnen der Fall, wenn der Geburts-ort nicht klar ist, ebenso bei Findelkindern. Es gibt auch uneheliche Kinder, in denen die Vaterschaft später angefochten wird, auch das kann dazu führen, dass eine "geerbte Staatsangehörigkeit" wie-der verloren geht oder nie existiert hat, aber angenommen wurde.
Hier steht im Gesetz, dass man Deutsche/r ist, wenn man acht Jahre lang von den Behörde als Deutsche/r behandelt wurde, das aber nicht durch Betrug (Fälschung von Papieren) erreicht hat.
Und wenn man es wirklich nicht weiß, beantragt man einen "Staatsangehörigkeitsausweis". Das Dokument gibt es, auch wenn die meisten Menschen es noch nie gesehen haben. Wer das beantragt, kann sicher sein, dass dann die Behörde alle Umstände überprüft, bevor sie es ausstellt.
Reinhard Pohl
Die Zahl der Einbürgerungen in Schleswig-Holstein wurde bei den 15 Kreisen und kreisfreien Städte (Pressestelle) erfragt. Einige Zahlen fehlten zum Redaktionsschluss. Wir versuchen, sie im nächsten Heft nachzutragen.