(Gegenwind 218, November 2006)

Neues Polizeirecht für Schleswig-Holstein

Der "Kreis der Polizeipflichtigen" und die "Jedermann-Überwachung"

Die Polizei

Seit Monaten wird über den Entwurf des neuen Polizeigesetzes diskutiert, den Innenminister Stegner vorgelegt hat. Auch für viele SozialdemokratInnen überraschend hat er die meisten Wünsche aus dem CDU-Wahlprogramm dort umgesetzt. Dennoch ist die große Koalition bei diesem Gesetz im Großen und Ganzen einig - in der Anhörung im Innen- und Rechtsausschuss zeigte sich aber: einig gegen den Rest der Welt. Denn die Verbände ließen kein gutes Haar an dem Entwurf.

In der November-Sitzung des Landtages soll das neue Polizeigesetz verabschiedet werden. Es ist bereits 2005 vorgelegt worden, Anfang 2006 wurde es im Innen- und Rechtsausschuss des Landtages im Rahmen einer öffentlichen Anhörung diskutiert. Noch nie in der Geschichte des Landes erhielt ein Gesetzentwurf so vernichtende Kritik - die Regierung hält trotzdem daran fest.

Das Gesetz kommt als Änderungsantrag zum Landesverwaltungsgesetz daher, ist insofern für Laien schwer verständlich. Die Stellungnahmen von rund 20 Verbänden sind kaum verständlicher. Geregelt werden vor allem Datenerhebungen, zum Beispiel durch Video oder Abhörmaßnahmen, die Schleierfahndung und das Anlegen von DNS-Datenbanken. Dabei ist nicht das Erheben von Daten oder die Fahndung selbst umstritten, sondern die Schwelle, ab wann die Polizei oder andere Sicherheitsbehörden eingreifen dürfen. Schließlich sollen sich Maßnahmen nur gegen Menschen richten, die gegen Gesetze verstoßen. Umgekehrt formuliert: Wer gesetzestreu lebt, soll einigermaßen sicher davor sein, von der Polizei überwacht oder kontrolliert zu werden.

"... oder in anderer Form..."

Über wen darf die Polizei Daten erheben, sammeln oder aufheben? Im bisher geltenden Gesetz steht drin, bei "Verbrechen" und bei "Vergehen", die allerdings "gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig" begangen werden. Dass die Polizei Daten über Verbrecher sammelt, ist nicht umstritten. Jetzt soll es aber heißen (§ 179), bei Vergehen auch, wenn diese "gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, bandenmäßig oder in anderer Form organisiert" begangen werden sollen.

In der Landtagsanhörung behauptete der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Burkhard Hirsch, jede Straftat wäre in irgendeiner Form organisiert, also wäre mit dieser Formulierung jede Schwelle beseitigt. Auch der Datenschutzbeauftragte monierte, diese Voraussetzung wäre so unklar, dass niemand mehr kalkulieren könnte, wann eine Datenerhebung über ihn rechtmäßig sei. Ähnlich äußerte sich die Gewerkschaft der Polizei, die zusätzlich bemerkte: "Die hinter der Norm stehende Motivation wird begrüßt, die unklare Formulierung wird aber zu Anwendungsproblemen führen." Der Verband der Verwaltungsrichter, die Neue Richtervereinigung, der Richterverband - alle kritisieren den Entwurf in diese Richtung.

"Die Ordnungsbehörden und die Polizei"

Bisher dürfen bei Verdacht Polizistinnen und Polizisten Bürger anhalten, kontrollieren, befragen und festhalten (§ 180) - neu ist, dass auch die Ordnungsbehörden das dürfen. Ähnliches gilt für die Festnahme (§ 181). Diese Erweiterung stößt bei den Kommunen auf die Befürchtung, hier sollte eine Aufgabe von der Landespolizei auf eine Art "Kommunalpolizei" abgeschoben werden. Sie bemängeln, die Ordnungsämter hätten mit ihren Angestellten gar nicht die Möglichkeit, Verdächtige könnten auch bewaffnet sein. Nur Lübeck ist dafür.

Schleierfahndung

Im Zukunft soll im Grenzgebiet jeder und alle angehalten und durchsucht werden dürfen, das wird von der Polizeidirektion oder durch diese "Beauftragte" angeordnet. Die Anordnung soll "örtlich und zeitlich beschränkt" sein.

Auch hier wird von allen Verbänden moniert, dass es faktisch überhaupt keine Schwelle gibt. Burkhard Hirsch: "Im grenznahen Raum wird ... nicht einmal verlangt, dass es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt und dass irgendwelche besondere Lageerkenntnisse vorliegen". Das Gesetz nennt ausdrücklich die "Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität" und die "Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts" als beispielhafte Gründe. Kriminalität ist aber alles, vom Raubmord bis zum mehrfachen Schwarzfahren, und der unerlaubte Aufenthalt ist auch der Besuch eines Flüchtlings aus Schleswig beim Onkel in Flensburg. Hirsch spricht von "freie[m] Ermessen der Polizei bis zur Grenze der Willkür oder der offenbaren Sinnlosigkeit".

Öffentliche Video-Überwachung

Nach dem Gesetzentwurf (§ 184) dürfen "allgemein zugängliche Flächen und Räume" durch Videokamera überwacht werden - mit der Einschränkung, "soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit entstehen oder sich gleich gewichtige Schäden für andere Rechtsgüter verfestigen". Im gesamten Gesetz wird die bisher gängige Formulierung "Gefahren für Leib und Leben" (= schwere Körperverletzung oder Mord) durch den Begriff "Leben und Gesundheit" ersetzt, wobei "Gesundheit" juristisch die komplette Unversehrtheit meint. Ein Eingriff in die "Gesundheit" liegt juristisch schon vor, wenn Haare abgeschnitten werden.

Der Datenschutzbeauftragte kennzeichnet diese Vorschrift als Einführung einer "Jedermann-Überwachung". Ebenso wie die Neue Richtervereinigung und Dr. Hirsch kritisiert er außerdem, die Begriffe "Entstehung einer Gefahr" und "Verfestigung" wären neu und nicht definiert, so dass letztlich niemand weiß, was das konkret bedeutet. Da noch nichts passiert sein muss, sondern es nur darum geht, ob etwas passieren könnte, wird hiermit die Überwachung praktisch überall erlaubt. Denn überall, wo sich zwei Betrunkene prügeln könnten, darf in Zukunft vorbeugend überwacht werden. Sogar der Gewerkschaft der Polizei geht diese Befugnis zu weit, sie schlägt einen "Katalog von Straftaten mit erheblicher Bedeutung" vor, mit dem die Schwelle definiert werden sollte. Der Verband der Zeitschriftenverlage weist darauf hin, dass das Verhältnis von Berufsgeheimnisträgern und Informanten nicht mehr geschützt wird - der öffentliche Raum vor dem Eingang eines Rechtsanwaltsbüros oder einer Zeitschriftenredaktion darf ja in Zukunft auch überwacht werden.

Übrigens soll im Folgenden auch jede Gefahr für die Gesundheit ausreichen, eine Wohnung (z.B. durch Wanzen) zu überwachen. Das gleiche gilt für die Telefon-überwachung, die auch "unbeteiligte Dritte" betreffen darf. Dabei geht es nicht nur um das Mithören, sondern auch die Feststellung des Standortes durch die Mobiltelefone, die auch im abgeschalteten Zustand möglich sind.

Die Aufnahmen müssen (außer bei der Dokumentation von Straftaten) spätestens nach drei Tagen gelöscht werden, in anderen Fällen einen Monat nach der Aufnahme. Alle Erfassten müssen benachrichtigt werden - nach Ansicht aller angehörten ExpertInnen unmöglich, denn die Polizei müsste ja ihre Namen und Anschriften ermitteln. Interessant der Verband der Verwaltungsrichter, der mal unterstellt, alle Gefilmten würden tatsächlich nach einem Monat Post von der Polizei bekommen: "Dies würde zu einem erheblichen Aufwand und Unruhe in der Bevölkerung bei permanenter Mitteilung führen."

Noch problematischer wird es im Absatz 5 dieses § 184. Hier geht es um die automatische Erfassung von KFZ-Kennzeichen. Wir erinnern uns: Schon mehrfach war danach gefragt worden, warum seit Einführung der LKW-Maut an den Maut-Brücken der Autobahnen mit den Video-Kameras immer alle Kennzeichen erfasst und dann die von PKWs nachträglich gelöscht werden. Jetzt schlägt der Innenminister vor, diese PKW-Daten vor der Löschung mit dem "Fahndungsbestand" abzugleichen. Hier diskutieren die Experten das Verhältnis zum Eingriff, nämlich die Erfassung aller PKWs, die auf einer bestimmten Straße fahren, zur Begründung, nämlich einzelne Straftäter oder geklaute Autos zu finden. Eine "Fahndungsnotierung" gibt es schon bei nicht bezahlter Steuerrechnung. Eine entsprechende Regelung in Hessen liegt im Moment zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit beim Bundesverfassungsgericht, eine entsprechende bayerische Regelung wurde wegen des großes Aufwandes bei minimalem Erfolg schon wieder abgeschafft.

Der Anwaltsverein (DAV) formuliert kurz und knapp: "Es wird angeregt, auf diese Regelung zu verzichten. Diese Befugnis zur Datenerhebung ist geradezu darauf ausgerichtet, Nichtstörer zu erfassen."

Telefonüberwachung

Im § 185 wird geregelt, dass und wie Telefone abgehört bzw. überwacht werden dürfen. Auch hier ist der erwartete "Schaden für die Gesundheit" die untere Grenze für die Erlaubnis, insofern kritisieren fast alle Verbände, dass es faktisch keine Schwelle mehr gibt. Bei der Feststellung eines Standortes dürfen bei der Gelegenheit auch die Inhaber der anderen Mobiltelefon-Inhaber festgestellt werden, soweit ihr Signal aufgefangen wird und sie der Polizei nicht sowieso schon bekannt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass eine betroffene Person grundsätzlich erkennen können muss, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein eigenes Verhalten zum Risiko einer Überwachung führt. Wenn es der bloße Aufenthalt in der gleichen Gegend ist, in der sich jemand aufhält, der in Zukunft die Gesundheit einer anderen Person beeinträchtigen könnte, ist das nach Meinung der Richterverbände und des Datenschutzbeauftragten nicht mehr erfüllt - unabhängig davon, ob die Polizei wirklich das Personal hat, so viele Menschen zu überwachen. Die Gewerkschaft der Polizei stimmt dieser Ermächtigung übrigens zu.

Observierung

Die Beschattung Verdächtiger mit einem Einsatz von Fotoapparat, Richtmikrophon oder Videokamera muss richterlich angeordnet werden. Nach dem neuen Gesetz sollen das auch Leiter des Landespolizeiamtes oder einer Polizeidirektion können. Und es sollen auch von ihnen "Beauftragte" dürfen. Sie müssen dann nur nachträglich eine richterliche Erlaubnis einholen. Auch das wird von Dr. Hirsch kritisiert, weil die Regelung durch die Delegationsmöglichkeit "drastisch entwertet" wird.

Die Überwachung soll den Betroffenen nachträglich mitgeteilt werden, das kann aber (mit Erlaubnis eines Richters) auch um sechs Monate verzögert werden. Diese Frist kann verlängert werden, das Gesetz lässt dabei offen, ob auch die nächste Verlängerung der Nicht-Mitteilung richterlich überprüft werden muss. Burkhard Hirsch kritisierte auch, dass eine Benachrichtigung nicht erfolgen soll, wenn dadurch ein "bedeutender Vermögenswert" gefährdet ist. Das Gesetz sagt nicht, welches Vermögen "bedeutend" ist und für wen. Ein normaler Drogenabhängiger hat da sicherlich andere Vorstellungen als ein Innenminister, welcher Betrag "bedeutend" ist.

Problematisch ist, dass unbeteiligte Dritte bei der Nicht-Benachrichtigung automatisch auch nicht benachrichtigt werden. Wenn es nämlich gegen einen Abgehörten zu einem Strafverfahren kommt, kommt die Überwachung in die Akte, und ein guter Verteidiger findet sie dort. Das kann aber bedeuten, dass Angeklagte mit schlechtem oder keinem Verteidiger nie davon erfahren, und faktisch sind dann die Angeklagten dafür zuständig, ihren Bekannten Bescheid zu sagen, dass sie abgehört wurden, falls die sich gegen die Speicherung der Protokolle wehren wollen.

Abgehörte Informationen, die andere Rechtsverstöße betreffen, dürfen übrigens von der Polizei weitergegeben werden, auch wenn der ursprüngliche Grund für die Überwachung sich als Irrtum erwiesen hat. Auch das findet der Datenschutzbeauftragte "unverhältnismäßig".

"Kernbereich privater Lebensgestaltung"

Das Privatleben selbst darf nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes überhaupt nicht abgehört werden, ähnlich geschützt sind Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern, also zum Beispiel Ärzten oder Pfarrern. Eine Abhörmaßnahme, die so etwas erfasst, muss nach den Grundsätzen des Verfassungsgerichtes abgebrochen werden.

Hier sieht das Gesetz, ganz pfiffig, vor, eine solche Maßnahme zu "unterbrechen". Damit nicht genug, davon soll die "automatisierte Aufzeichnung" (also z.B. Wanze plus Tonband) nicht betroffen sein. Das finden die meisten befragten ExpertInnen zu pfiffig und damit verfassungswidrig. Während Burkhard Hirsch verlangt, dass das vor Beginn einer Abhörmaßnahme sicherzustellen ist, will der Datenschutzbeauftragte ins Gesetz geschrieben haben, dass es auch während des Abhörens ständig überprüft werden muss - es soll also jemand dabeisitzen, der die Wanze oder das Tonbandgerät sofort abschaltet. Burk-hard Hirsch merkt an, dass bereits das Bundesverfassungsgericht den Einsatz automatischer Wanzen verboten hat.

Das vorsorgliche Belauschen von Familiengesprächen, normalerweise verboten, soll erlaubt sein, wenn es zur "Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person erforderlich ist". Auch hier wird von den ExpertInnen der Begriff "Gesundheit" kritisiert, weil das viel zu weit geht. Burkhard Hirsch schlägt vor, dass das Abhören von Familiengesprächen oder Gesprächen mit Ärzten oder AnwältInnen nur bei "Gefahr für Leib, Leben und Freiheit" zulässig sein soll, während der Anwaltsverein das nur für die "Abwehr dringender Gefahren für das Leben oder schwerwiegender Gesundheitsbeschädigungen" sehen möchte. Das bedeutet, dass es zum Beispiel zur Verhinderung eines geplanten "Ehrenmordes" erlaubt ist, eine Familie zu belauschen, nicht aber bei leichteren Vergehen.

Das Gericht, dass das Abhören erlaubt hat, ist über den Verlauf fortwährend zu unterrichten, sagt das Gesetz. Dr. Hirsch verlangt, dass jeder Mitschnitt dem Gericht zur Prüfung vorgelegt werden muss, und zwar vor der Verwendung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über den großen Lauschangriff auch verlangt.

Rasterfahndung

Unter der Überschrift "Datenabgleich mit anderen Dateien" (§ 195a) wird die nach den Anschlägen von New York und Washington 2001 eingeführte Rasterfahndung, damals auf fünf Jahre befristet, unbefristet ins Gesetz übernommen. Eine Evaluierung hat noch nicht stattgefunden, allerdings hat die Landesregierung auf Anfrage der FDP-Landtagsfraktion schon zugegeben, dass die Rasterfahndung nach einmaliger Durchführung als völlig erfolglos erkannt und seitdem nicht wieder eingesetzt wurde. Eine Begründung, warum wir sie jetzt als normale Fahndungsmaßnahme ins Gesetz bekommen sollen, fehlt.

Platzverweis

Das Aufenthaltsverbot für bestimmte Personen (es trifft meist Obdachlose auf dem Bahnhofsvorplatz oder Schaulustige bei Unfällen) soll in Zukunft nicht mehr "vorübergehend", sondern bis zu drei Monate dauern. Es kann auch Gebiete betreffen, in denen der Betroffene wohnt. Das finden die meisten ExpertInnen unverhältnismäßig. Besonders Burkhard Hirsch betont, bei den Betroffenen handele es sich häufig um Personen, die nicht wüssten, wie sie sich wehren oder Prozesskostenhilfe bekommen könnten. Die meisten ExpertInnen wiesen außerdem darauf hin, dass Platzverweise kein Problem lösten.

Fazit

Die meisten Verbände glauben, dass das Gesetz insgesamt in seiner aktuellen Fassung verfassungswidrig ist. Dr. Burkhard Hirsch wies zusätzlich darauf hin, dass das Innenministerium überhaupt keine Dringlichkeit belegt hätte, dass das Polizeigesetz überhaupt verändert werden muss. Natürlich weiß auch Burkhard Hirsch, dass sich die Regierungskoalition nach den Landtagswahlen verändert hat. Nur hat das Innenminister Stegner nicht als Begründung angeführt, es fehlt aber auch eine alternative Begründung.

Für die meisten Bereich geht es um relativ unkonkret umrissene Vollmachten für die Polizei, erst mal zu gucken, zu kontrollieren, zu erfassen und zu speichern, um erst später zu sortieren, was wichtig ist und was nicht. Damit wird der Grundsatz des Rechtsstaates verletzt, nach dem der Staat den Bürger schützen, aber nicht kontrollieren soll - der Staat muss den eigenen Bürgern erst mal vertrauen, dass sie sich an die Gesetze halten, und erst bei konkretem Verdacht einschreiten.

Viele Experten benutzen dafür den Begriff "polizeipflichtig": Die Bürgerinnen und Bürger müssen durch ihr Verhalten weitgehend selbst entscheiden können, ob sie der Polizei Rede und Antwort stehen müssen. Wer mit dem Auto eine Straße benutzt, wird bei ordentlicher Fahrweise eben nicht von der Radarfalle fotografiert, nur wer durch sein eigenes Verhalten dazu Anlass gibt. Das genau verletzt das neue Gesetz, es erlaubt der Polizei, sehr viel mehr Menschen zu kontrollieren, zu überwachen, abzuhören und zu befragen. Natürlich bedeutet das nicht die sofortige Einführung des Überwachungsstaates. da die Polizei weder mehr Personal noch mehr Geld bekommt, kann sie auch nicht viel mehr überwachen als bisher.

Aber die Möglichkeiten, die das Gesetz von Innenminister Stegner vorsieht, zeigen, dass wir das Vertrauen unserer Regierung nicht mehr besitzen und es uns auch nicht verdienen können.

Reinhard Pohl

Quellen:
Der Datenschutzbeauftragte des Landes hat die meisten Materialien auf seiner Internet-Seite bereitgestellt. Dazu gehören Gesetzentwurf und Stellungnahmen aus der Anhörung, auch Stellungnahme von Innenministerium und Parteien sowie Presseartikel dazu.
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/68-Gesetzesentwurf-zur-Anpassung-der-gefahrenabwehrrechtlichen-und-verwaltungsverfahrensrechtlichen-Bestimmungen-des-LVwG.html#extended und https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/69-Gesetzesentwurf-zur-Anpassung-der-gefahrenabwehrrechtlichen-und-verwaltungsverfahrensrechtlichen-Bestimmungen-des-LVwG.html#extended

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