(Gegenwind 216, September 2006)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Benachteiligung verboten?

Seit August 2006 gilt in Deutschland das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz". Es soll Diskriminierungen verhindert und, soweit sie in der Vergangenheit passiert sind, Diskriminierungen ausgleichen.

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Das Gesetz lag seit 2001 als Entwurf vor. Damit sollten drei Richtlinien der EU umgesetzt werden. Die EU hat seit 2000 vorgeschrieben, dass die Diskriminierung wegen bestimmter Merkmale in allen EU-Staaten durch Gesetz verboten werden.

Solche Richtlinien legen die Mindestbedingungen fest. Alle Staaten können selbst entscheiden, ob und in welchen Punkten sie weiter gehen wollen als die Richtlinien. Einige Staaten hatten auch vorher schon Gesetzte gegen die Diskriminierung. Wenn diese weiter gehen als die Richtlinien, sollen sie nach Erlass der Richtlinien nicht verschlechtert werden.

Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe etwas nicht bekommt oder zu schlechteren Bedingungen bekommt als sie es bei Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe bekommen würde. Wenn eine verheiratete Frau einen Job bekommt, eine alleinerziehende aber nicht, kann das eine Diskriminierung sein. Wenn eine Ausländerin als Mieterin nicht akzeptiert wird, eine Deutsche dagegen schon, obwohl beide genug Geld verdienen, um die Miete zu bezahlen, kann das eine Diskriminierung sein.

Wichtig ist für die Feststellung, was eine Diskriminierung ist, dass die

... also eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Nach der Definition der Antidiskriminierungsstelle der Stadt Wien

"ist Diskriminierung jede Form von Benachteiligung, Nichtbeachtung, Ausschluss oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen auf Grund ihnen angedichteter oder in einem bestimmten Zusammenhang nicht relevanter Merkmale."

Wichtig ist der Punkt, dass die tatsächlichen oder angedichteten Merkmale "nicht relevant" sind. Wenn zum Beispiel eine Filmgesellschaft die Rolle von "Tarzan" besetzen will und dafür einen Mann und keine Frau sucht, ist das keine Diskriminierung von Frauen.

Die Richtlinien der EU

Die Europäische Union hat drei Richtlinien erlassen, die die Diskriminierung verbieten:

Antirassismus-Richtlinie

Seit 2000 ist eine Benachteiligung aufgrund der (angeblichen) "Rasse" oder der ethnischen Herkunft verboten. Das gilt für Behörden, für die Arbeitswelt und für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, also Kaufhäuser und Versandhandel, Versicherungen und Krankenhäuser, Wohnungen und Discotheken.

Es handelt sich also um ein umfassendes Diskriminierungsverbot, aber nur aus rassistischen / ethnischen Gründen.

Ausdrücklich steht drin, dass das nicht gilt für Einreisebestimmungen, Visabestimmungen, Aufenthaltsbestimmungen. Es darf eine Ungleichbehandelung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfolgen. Die Staaten dürfen also bestimmen, dass US-Bürger ohne Visum einreisen können, Nigerianer aber ein Visum brauchen. Verboten ist es, einen Unterschied zwischen schwarzen und weißen US-Bürgern zu machen.

Antidiskriminierungs-Richtlinie für den Arbeitsmarkt

Ebenfalls 2000 wurde eine Richtlinie erlassen, die die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt verbietet. Dort darf es keine Diskriminierung aufgrund der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung geben.

Es handelt sich also um ein Diskriminierungsverbot, dass sehr viele Gruppen umfasst, aber nur die Diskriminierung bei der Ausbildung, Fortbildung, Stellenausschreibung, Jobsuche, Einstellungen, Bezahlung, Beförderung, Entlassung und so weiter verbietet.

Ausgenommen sind die Armee und Kirchen - die Armee darf BewerberInnen ablehnen, die zu alt oder behindert sind. Kirchen dürfen sich ihre Angestellten nach der Religion aussuchen.

Richtlinie zur Gleichberechtigung der Geschlechter

2004 wurde die alte Richtlinie zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen grundlegend überarbeitet - aber nur für den Arbeitsmarkt. Danach ist eine Diskriminierung von Männern und Frauen bei der Stellenausschreibung, Jobsuche, Ausbildung, Einstellung, Bezahlung, Entlassung und so weiter verboten.

Angekündigt ist bereits die nächste Überarbeitung, danach soll auch der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vom Diskriminierungsverbot erfasst werden.

Umsetzung

Die ersten Richtlinien sollten bis spätestens 2003 umgesetzt werden. Das hat Deutschland nicht gemacht. Deutschland sind daraufhin von der EU-Kommission verklagt worden, und der Europäische Gerichtshof hat 2005 geurteilt, dass Deutschland die Richtlinien jetzt umsetzen oder Strafzahlungen leisten muss. Solche Strafzahlungen müssen monatlich oder jährlich bezahlt werden, bis die Richtlinien umgesetzt sind.

Umsetzung von EU-Richtlinien in nationale Gesetze

Die einzelnen Mitgliedsländer der EU können selbst entscheiden, wie sie Richtlinien umsetzen. Es kann jede einzelne Richtlinie umgesetzt werde, die anderen Staaten haben sich aber entschlossen, ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz zu beschließen.

Die Richtlinien werden allerdings noch ergänzt und überarbeitet. Da die Regierungen selbst in der EU-Kommission sitzen, wissen sie in der Regel auch schon, welche Richtlinien in den nächsten Jahren beschlossen werden, sie selbst schicken ja die Entwürfe dafür nach Brüssel. Insofern ist es sinnvoll, in einem einheitlichen Gesetz alle Diskriminierungen und alle Bereiche zu erfassen.

Es ist unsinnig, zum Beispiel Behinderte vor der Diskriminierung am Arbeitsplatz zu schützen, aber Menschen mit dunkler Hautfarbe vor der Diskriminierung am Arbeitsplatz und in Gaststätten. Nur weil die EU-Richtlinien noch unvollständig sind, wäre das eine neue Diskriminierung.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbietet in Artikel 3 jede Ungleichbehandlung:

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Deshalb schreibt die EU vor, das die Richtlinien die Mindestbedingungen sind. Verschiedene Forderungen von Wirtschaftsverbänden oder auch CDU/CSU-Abgeordneten, die Richtlinien nur "eins zu eins" umzusetzen, lassen sich mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren.

Die rot-grüne Bundesregierung hat deshalb 2001 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der allgemein die Diskriminierung verbot. Das Gesetz soll alle betroffenen Gruppen schützen und für das Berufsleben, die Privatwirtschaft und für den öffentlichen Dienst gelten. Es regelt die Verbote und Strafen, die Ausnahmen und die Maßnahmen zur Gleichstellung, um Diskriminierungen der Vergangenheit auszugleichen.

Mindestbedingungen der EU

Die Richtlinien der EU legen bestimmte Punkte fest, die vom Gesetz erfasst sein müssen.

Unmittelbare Diskriminierung

Das Gesetz soll einen Schutz vor direkter Diskriminierung bieten. Das ist eine Diskriminierung, die eine Person trifft - die zum Beispiel eine Arbeitsstelle nicht erhält oder in einer Gaststätte nicht bedient wird. Bedingung ist, dass sie aufgrund eines in der Richtlinie genannten Merkmals benachteiligt worden ist - eine andere Person hätte in einer vergleichbaren Situation die Leistung erhalten.

Mittelbare Diskriminierung

Das Gesetz soll ferner Schutz bieten vor Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die den Eindruck erwecken, sie wären neutral, die in Wirklichkeit aber zu einer Diskriminierung führen. Das gilt nicht für Vorschriften, die ein gerechtfertigtes Ziel haben. Die EU schreibt vor, dass das Ziel definiert sein muss und die Vorschrift muss "angemessen" und "erforderlich" sein.

Belästigung

Verboten werden müssen ebenfalls unerwünschte Verhaltensweisen, mit denen die Würde einer Person mit bestimmten Merkmalen verletzt wird. Dabei geht es um Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung.

Viktimisierung

...bedeutet die Bestrafung oder Benachteiligung von denjenigen, die sich über eine Diskriminierung beschweren oder deshalb klagen. Die einzelnen Gesetze in den EU-Ländern sollen die Viktimisierung wirksam verhindern.

Erleichterung der Beweise

Eine Diskriminierung ist häufig schwer zu beweisen. Eine Ausländerin merkt zwar, dass sie bei einer Wohnungsbesichtigung "keine Chance" hat, aber der Vermieter sagt nicht direkt, dass er eine bestimmte Gruppe nicht mag. Deshalb soll es reichen, dass ein Opfer Tatsachen darlegt, so dass eine Diskriminierung angenommen werden kann. Dann muss die andere Seite beweisen, dass sie "sachliche Gründe" hatte, also keine Diskriminierung vorliegt.

Unterstützung

Verbände und Organisationen sollen die Betroffenen unterstützen und auch das Recht haben, vor Gericht mit dabei zu sein.

Sanktionen

Die Strafen für eine Diskriminierung sollen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Dabei stellen die EU-Rechtlinien es den Mitgliedsstaaten fei, ob es einen Schadenersatz gibt oder eine "Heilung", d.h. das Diskriminierte den verweigerter Arbeitsplatz oder die Wohnung bekommen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Die Europäischen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wurden in Deutschland im Juni/Juli 2006 in einem einheitlichen Gesetz umgesetzt. Das ist im wesentlichen das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG), daneben wurden einige andere Gesetze geändert, um sie entsprechend anzupassen. Das AGG sollte eigentlich zum 1. August 2006 in Kraft treten, das verzögerte sich in der Urlaubszeit ein wenig.

Diskriminierung

Verboten wird die Diskriminierung wegen der "Rasse" oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Nicht aufgenommen wurde in die Aufzählung die Staatsangehörigkeit, der Familienstand und der Familienstatus (mit oder ohne Kinder), das haben andere europäische Länder gemacht, damit zum Beispiel Alleinerziehende bei der Job- oder Wohnungssuche nicht benachteiligt werden.

Ausdrücklich ist nicht nur die Benachteiligung von Personen verboten, die einer dieser aufgezählten Gruppen angehören, sie ist auch verboten, wenn das nur angenommen wird. Ferner sind ausdrücklich Vereinbarungen verboten, die dieses Gesetz unterlaufen.

Bereiche

Verboten wird die Diskriminierung am Arbeitsplatz, das betrifft selbständige und unselbständige Tätigkeit. Das Diskriminierungsverbot gilt für die Auswahl und Einstellung, die Beförderung, die Arbeitsbedingungen, die Bezahlung, bei Entlassungen sowie beim Zugang zur Beratung, der Aus- und Weiterbildung, Umschulung, Praktika. Ferner gilt es für die Mitgliedschaft in Verbänden, den Sozialschutz und den Zugang zum Gesundheitswesen. Erfasst wird ferner die Bildung, die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen einschließlich einer Wohnung.

Formen der Diskriminierung

Verboten wird die direkte und die indirekte, also die mittelbare Benachteiligung, die Belästigung und nochmals ausdrücklich die sexuelle Belästigung. Diese ist beschrieben als Verhalten, Handlungen, Aufforderungen, Berührungen, Bemerkungen, Anbringen und Zeigen von Darstellungen, aber auch alles andere, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Auch die Anweisung an andere, solche Handlungen vorzunehmen, wird untersagt.

Ausnahmen

Nicht verboten werden positive Maßnahmen, die eine Diskriminierung ausgleichen oder rückgängig machen sollen.

Ferner ist eine Ungleichbehandlung erlaubt, wenn die beruflichen Anforderungen es erfordern. Die Post muss keinen Rollstuhlfahrer als Austräger für die Post einstellen, ein Theater nicht die Rolle der "Carmen" mit einem Mann besetzen.

Auch dürfen Religionsgemeinschaften Ausnahmen machen, ebenso wie politische Verbände. Die Katholische Kirche wird weiterhin nur katholische Pfarrer beschäftigen, auch der Pressesprecher des SPD-Vorsitzenden wird selbst SPD-Mitglied sein müssen, wenn die Partei dies verlangt.

Die erlaubten Anforderungen an das Alter sind sehr ausführlich beschrieben, weil das in der deutschen Wirtschaft ein besonderes Problem darstellt. Zur Zeit beschäftigt die Hälfte aller Firmen keine Arbeitnehmer über 50 Jahre, und BerufsanfängerInnen bekommen nur noch selten feste Stellen. Hier will das Gesetz, dass solche Anforderungen an die Erfahrung (wenn Junge nicht eingestellt werden) oder an die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten (wenn Alte nicht mehr eingestellt werden) besonders sorgfältig und nachvollziehbar begründet werden. So dürfen bestimmte Positionen bei der Beförderung an bestimmte Berufserfahrungen gebunden sein, ebenso darf die Besetzung von Stellen, die eine gewisse Zeit für die Fortbildung, Umschulung oder Einarbeitung in Anspruch nehmen, von einer "Jugendlichkeit" abhängig gemacht werden. Ebenso darf im Einstellungsvertrag das automatische Ausscheiden mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vereinbart werden. Ältere Arbeitnehmer, die bei einer Entlassung rentenberechtigt sind, dürfen auch von Leistungen eines Sozialplanes ausgeschlossen werden.

Pflichten von Arbeitgebern

ArbeitgeberInnen müssen schon bei der Ausschreibung von Stellen Diskriminierungen vermeiden. Auch haften sie für Diskriminierungen im Betrieb durch Angestellte, wenn sie diese nicht schulen bzw. die Benachteiligten in Schutz nehmen.

Außerdem müssen Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlen, wenn Angestellte diskriminiert werden, keine Unterstützung im Betrieb bekommen und deswegen nicht mehr zur Arbeit gehen.

Wird jemand bei der Einstellung diskriminiert und bekommt eine Stelle deshalb nicht, kann er nicht darauf klagen, eingestellt zu werden. Betroffene müssen sich innerhalb von zwei Monaten beschweren (wenn der Tarifvertrag nichts anderes vorsieht), der Schadenersatz darf höchstens drei Monatslöhne betragen. Wenn aber mehrere BewerberInnen für eine Stelle diskriminiert wurden, können sie alle den Schadenersatz einklagen. Wird allerdings in diskriminierender Absicht die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Gewerkschaft verweigert, besteht nach einem positiven Urteil Anspruch auf die Aufnahme und Mitgliedschaft.

Viktimisierungsverbot

Wer sich über eine Diskriminierung beschwert oder sich weigert, eine Anweisung zur Diskriminierung des Chefs auszuführen, darf deshalb nicht innerhalb eines Betriebes gemaßregelt werden.

Das Gesetz geht noch einen Schritt weiter: Wenn Beschäftigte eine Diskriminierung dulden, z.B. eine sexuelle Belästigung oder einen niedrigeren Lohn, darf das nicht dazu führen, dass diese bevorzugt befördert werden.

Waren und Dienstleistungen

Verboten ist auch die Benachteiligung bei "zivilrechtlichen Schuldverhältnissen", also beim Einkaufen oder dem Besuch einer Gaststätte. Das gilt für "Massengeschäfte" (Supermarkt, Versandhandel) sowie für Geschäfte, bei denen es normalerweise nicht auf die Person ankommt, sowie für Versicherungen.

Ausnahmen bei der Wohnungsvermietung

Eine sehr weitgehende Ausnahme sieht der § 19 (Absatz 3) vor:

"Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig."

Außerdem dürfen Vermieter, die eine Wohnung im selbst bewohnten Haus vermieten, ihre Mieter frei wählen, auch nach rassistischen Kriterien. Das nennt das Gesetz "besonderes Näheverhältnis". Entsprechendes gilt auch, wenn man jemanden für die private Hilfe sucht, also eine Putzfrau für die Wohnung oder einen Nachhilfelehrer für den Sohn.

Wer muss was beweisen?

Eine Diskriminierung muss nicht nur "gefühlt" oder behauptet werden, man muss die Diskriminierung durch Indizien beweisen. Wenn nach der Präsentation der Indizien eine Benachteiligung wegen eines der im Gesetz genannten Merkmale vermutet wird, dann muss die Gegenseite beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat. Ein Gericht, das angerufen wird, muss also in zwei Stufen entscheiden: Reichen die Indizien für eine begründete Vermutung? Dann erst ist die Gegenseite dran, dann erst wird die Beweislast umgekehrt.

Öffentlicher Dienst

Alle Vorschriften gelten auch für Beamtinnen und Beamte sowie für Zivildienstleistende und Richterinnen und Richter. Die Bundeswehr hat ein eigenes Antidiskriminierungsgesetz, dort gibt es ja eine strikte Unterscheidung zwischen Männern (wehrpflichtig) und Frauen (freiwillig), und natürlich wird kräftig nach Altern und Sportlichkeit unterschieden, wer was macht.

Keine Diskriminierung ist... (nach AGG)

Die Definition, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, ist sehr unklar formuliert. Es ist dann der Fall, wenn "ein sachlicher Grund vorliegt". Was ist ein "sachlicher Grund"?

"Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
  1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
  2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
  3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
  4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist."

Das bedeutet, dass man als Leibwächter einen starken Mann suchen darf und eine Frau ablehnt, weil man sich dann nicht sicher fühlt - oder die Pflegekraft, die die kranke Oma an- und auszieht sowie wäscht, auf jeden Fall eine Frau sein muss. Letztlich ist diese Regelung aber so formuliert, dass sie erst im Laufe der Jahre durch Gerichtsurteile interpretiert werden muss, um ihre Anwendung ausreichend voraussagen zu können.

Geregelt ist dann noch, dass Versicherungsprämien nach Geschlecht unterschiedlich sein dürfen, wenn es eine statistische Grundlage gibt, dass auch das Risiko entsprechend ungleich verteilt ist. Hier ist allerdings die Schwangerschaft und Geburt ausgenommen, diese Kosten dürfen nicht einseitig Frauen aufgebürdet werden.

Wer hilft? (nach AGG)

Antidiskriminierungsverbände

Unterstützt werden dürfen Betroffene auch vor Gericht (wenn kein Anwaltszwang besteht) durch Vereine und Verbände, deren Satzungszweck es ist, sich für benachteiligte Personen oder Personengruppen einzusetzen. Sie müssen mindestens 75 Mitglieder haben oder Dachverband von mindestens sieben Vereinen sein.

Es gibt allerdings kein Verbandsklagerecht, wie es im ursprünglichen rot-grünen Entwurf vorgesehen war - die Antidiskriminierungsvereine dürfen also nicht alleine und stellvertretend klagen, wenn die Betroffenen selbst Angst haben, sondern können erst aktiv werden, wenn eine oder ein Diskriminierte/r klagt.

Antidiskriminierungsstelle

Die von der EU vorgeschriebene unabhängige Stelle, an die sich Betroffene wenden können, soll beim Familienministerium eingerichtet werden, das ja auch das aufgelöste Frauenministerium übernommen hat. Diese Stelle soll die "für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal und Sachausstattung" bekommen, was immer das heißen mag. Es wird einen oder eine Beauftragte als LeiterIn geben, diese Person ist unabhängig, bekommt also keine Weisungen von der Regierung oder der Ministeriumsspitze. Wenn der Bundestag neu gewählt wird, wird hinterher auch diese Leitungsstelle neu besetzt.

Die Stelle soll Betroffene informieren, beraten, an andere Stellen vermitteln und/oder mit der anderen Seite Kontakt aufnehmen. Erstes Ziel ist immer die Vermittlung und friedliche Beilegung des Konfliktes.

Außerdem soll die Stelle Öffentlichkeitsarbeit machen, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und wissenschaftliche Untersuchungen durchführen. Alle vier Jahre soll dem Bundestag ein Bericht über die Arbeit vorgelegt werden. Die Stelle soll mit Nichtregierungsorganisationen zusammenarbeiten.

Alle Einrichtungen, denen eine Diskriminierung vorgeworfen wird, können von der Antidiskriminierungsstelle um Stellungnahme zu den Vorwürfen gebeten werden. Öffentliche Stellen, also Behörden, Polizei und andere sind zur Antwort verpflichtet.

Die Antidiskriminierungsstelle soll von einem 16-köpfigen Beirat beraten werden, der sich aus VertreterInnen gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie ExpertInnen zusammen setzt. Dieser wird vom Ministerium berufen.

Reinhard Pohl

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